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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Croma Schweiz GmbH, Root

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Croma Schweiz GmbH, Root („Croma“).

1.2 Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn Croma deren Geltung ausdrücklich und schriftlich gutheisst.

1.3 Mit der Auftragserteilung, Bestellung, oder wo es schriftlich vereinbart wird, mit der Unterzeichnung eines Vertrages anerkennt der Kunde die AGB.

1.4 Abweichungen von den vorliegenden AGB bedürfen der Schriftform.

1.5 Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und Croma.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss und Preise

2.1. Angebote von Croma sind bis zum Vertragsschluss grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Jederzeitige Änderungen im Sortiment, Inhalt und Umfang, sowie der Tarife und Preise der angebotenen Leistungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.2. Aufträge des Kunden sind verbindlich.

2.3 Annahmeerklärung des Auftrages führt zum Zustandekommen eines Vertrages.

2.4. Im Interesse einer allgemeinen Weiterentwicklung behält sich Croma das Recht vor, Ausführungsänderungen auch nach Auftragsannahme vorzunehmen.

2.5. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise.

2.6. Die durch Fehlaufträge und / oder diese bereinigenden Aufträge verursachten Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Verbindlichkeiten des Originalauftrages sind von Bestand.

2.7. Fracht, Porto, Verpackung und Versicherungen, auch bei Teillieferungen, sind im Preis berücksichtigt. Vom Kunden beantragte Eilsendungen werden zuzüglich in Rechnung gestellt.

2.8. Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive einer Mehrwertsteuer.

 

3. Zahlung / Zahlungsverzug

3.1. Der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung in Schweizer Franken fällig, sofern nicht etwas anderes auf der Rechnung vermerkt ist.

3.2. Croma ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Croma berechtigt, einen Verzugszins von 5% zu fordern.

3.4. Mahnspesen und Inkassokosten gehen zu Lasten des Kunden. Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.

3.5. Eine Verrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.

3.6. Von Kunden geltend gemachte Ansprüche aus Gewährleistungen oder Mängelrügen, befreien nicht von der Zahlungspflicht.

3.7. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 

4. Lieferung

4.1. Die Bearbeitungszeit für die einzelnen Leistungen und Lieferungen richtet sich nach deren Art und Umfang.

4.2 Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss und sind unverbindlich. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

4.3. Der Kunde kann nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist Croma schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt Croma in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung einen Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn Croma Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde kann im Falle des Verzuges von Croma auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Vertragsleistungen nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dem Kunden steht ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Croma zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

4.4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 4.1., 4.2. und 4.3. Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4.5 Sollte eine rechtzeitige Lieferung der bestellten Waren aufgrund von Lieferschwierigkeiten nicht möglich sein, behält sich Croma das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Für die Folgen eines solchen Vertragsrücktrittes wie auch für die Folgen verspäteter Lieferung wird jegliche Haftung von Croma ausgeschlossen.

4.6. Angaben bei Vertragsabschluss über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Massstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand gemäß Ziffer 7. fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist.

4.7. Croma kann jederzeit Teillieferungen ohne zusätzliche Kostenfolge für den Kunden aus einem Gesamtauftrag vornehmen, die entsprechend Ziffer 3 mit Rechnungserhalt zu begleichen sind.

 

5. Gefahrenübergang/Versand

5.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Kunden.

5.2. Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als an seinem Sitz ausgeliefert, so erfolgt der Gefahrenübergang für Untergang oder Verschlechterung der Ware, sobald der Vertragsgegenstand dem Transportunternehmen übergeben worden ist und das Lager von Croma verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon wer die Transportkosten trägt. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

5.3. Der Übergabe steht gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5.4. Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht ab, so kann Croma dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von fünf Tagen setzen mit der Erklärung, dass Croma nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Croma berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Vertragspreises nicht im Stande ist.

5.5. Macht Croma von den Rechten gemäß Ziffer 5.4. keinen Gebrauch, kann Croma über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle einen gleichartigen Vertragsgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

 

6. Verpackung

Die Verpackung einer Lieferung wird von Croma nicht zurückgenommen. Der Kunde verpflichtet sich zur entsprechend ordnungsgemässen Entsorgung auf eigene Kosten.

 

7. Gewährleistung

7.1. Es gelten die Garantiebestimmungen der Hersteller.

7.2 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf deren Vollständigkeit und Beschaffenheit zu prüfen sowie alle Mängel und Unvollständigkeiten innerhalb von fünf Tagen schriftlich und begründet bei Croma zu rügen. Andernfalls anerkennt er die Lieferung als vollständig und mängelfrei.

7.3. Wurde ein Mangel rechtzeitig und begründet gerügt, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von Croma auf die kostenlose Lieferung einer mängelfreien Ersatzware. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, kann der Kunde bei geringfügigen Mängeln eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder bei schwerwiegenden Mängeln, welche den vorgesehenen Gebrauch der Sache vollständig ausschliessen, vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

7.4. Garantiezusagen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von Croma schriftlich bestätigt wurden.

7.5. Ein Umtausch- und Rückgaberecht ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt im Einzelfall gleichwohl ein Umtausch oder eine Rücknahme, wobei hier nur neue und originalverpackte Ware in Frage kommt, so ist von Kunden eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 15 % des Nettorechnungsbetrages, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer an Croma zu entrichten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen im Eigentum der Croma.

8.2. Der Kunde ist zur Weiterveräusserung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb berechtigt und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt.

8.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Croma eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, oder anderweitige, die Sicherung von Croma beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.

8.4. Der Kunde tritt seine Forderung aus der Weiterveräusserung bzw. Weiterverarbeitung der Vorbehaltssache mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner bis zur Höhe des Rechnungsbetrags (einschliesslich Mehrwertsteuer) mit der Befugnis der Einziehung der Forderung sicherheitshalber an Croma ab. Croma nimmt die Abtretung sicherheitshalber an. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der Forderung von Croma um mehr als 20 %‚ wird Croma insoweit die Sicherung nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an Croma abgetretenen Forderungen einzuziehen; dies geschieht nur treuhänderisch und auf Rechnung von Croma. Die eingezogenen Erlöse stehen daher Croma zu und sind an Croma abzuliefern.

8.5. Auf Verlangen von Croma ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von Croma gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vorbehaltskäufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Croma nicht ordnungsgemäss nachkommt. Auch kann nur unter dieser Voraussetzung Croma vom Kunden verlangen, die Abtretung dem Dritten offen zulegen.

8.6. Der Kunde hat Croma den Zugriff und jede Beeinträchtigung der Rechte von Croma durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die an Croma abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und Croma in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

8.7. Die Kosten der Massnahmen zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von Croma trägt der Kunde.

8.8. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Croma liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

9. Haftung

9.1. Croma schliesst jegliche Haftung für leichte und mittlere fahrlässige Vertragsverletzungen aus. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen von Hilfspersonen und Substituten.

9.2. Jede Haftung für Schäden Dritter oder Folgeschäden wird durch Croma im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

9.3. Die Rechte des Kunden aus Gewährleistungen gemäss Ziffer 7. bleiben unberührt.

9.4. Die Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind in Ziffer 4. abschliessend geregelt.

 

10. Geheimhaltung / Markenschutz

10.1. Jedwelche Geschäftsgeheimnisse, Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen einschliesslich Bild-, Ton- und sonstige Datenträgem dürfen ohne Genehmigung der Croma weder im Original noch unter Vervielfältigungen an Konkurrenten oder unberufene Personen ausgehändigt noch sonst in einer die Interessen der Croma schädigenden Weise verwendet werden. Des Weiteren dürfen die von Croma in ihrem Angebot eingeräumten Konditionen, insbesondere die Preise, nicht an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden.

10.2. Dem Kunden ist nicht gestattet, ohne schriftliche Genehmigung der Croma den Namen “Croma“, die Marke “Croma“, Logos und sonstige Zeichen oder Bezeichnungen von Croma zu nutzen oder auf sonstige Art zu verwenden.

10.3. Dies gilt im Besonderen auch für den Vertrieb im Internet.

 

11. Rücktritt

Bis zum Versand der Ware ist Croma berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Kunde in erheblichem Masse vertragswidrig verhält, sich dessen Vermögenslage wesentlich verschlechtert oder sofern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändern.

 

12. Datenverarbeitung

12.1. Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass Croma seine Personendaten des Kunden bearbeitet, die er der Croma freiwillig (beispielsweise bei einer Bestellung oder Auftragserteilung, elektronischer oder telefonischer Kommunikation oder bei Schulungen oder Marketingsanlässen) zum Zweck der Auftragsbearbeitung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Gewährleistungsfällen umfassenden Betreuung und Beratung, Zustellung von Werbematerial und Angeboten sowie für statistische Auswertungen und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt. Die Daten werden nur so lange bearbeitet, wie es nötig ist, um den Verwendungszweck zu erfüllen. Nach Wegfall des Verwendungszwecks werden Ihre Personendaten vollständig gelöscht.

12.2. Croma ist berechtigt, die Personendaten des Kunden an andere Croma-Gruppengesellschaften und an beigezogenen Auftragsdatenbearbeitern im In- und Ausland (Österreich, EU) bekannt zu geben. 

12.3. Croma bearbeitet die Personendaten des Kunden gestützt auf Art. 4 und 6 des Schweizerischen Datenschutzgesetz und Art. 6 der EU-Datenschutzgrundverordnung.

12.4. Der Kunde hat jederzeit das Recht, kostenlos Auskunft über seine bearbeiteten Personendaten zu erhalten und diese allenfalls zu berichtigen, die weitere Verwendung dieser Personendaten einzuschränken oder zu untersagen bzw. die Einwilligung zur weiteren Datenbearbeitung zu widerrrufen, Widerspruch gegen die weitere Bearbeitung einzulegen und die Personendaten löschen zu lassen, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht oder die Personendaten zwingend zur Vertragserfüllung benötigt werden. Weiter steht dem Kunden das Recht zu, seine Personendaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese einem anderen Datenbearbeiter zu übermitteln. 

12.5. Der Kunde kann Croma betreffend Datenbearbeitung auf folgender Adresse kontaktieren: office@croma.at. Der Kunde hat zudem ein Melderecht beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) oder ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in der EU.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Croma behält sich ausdrücklich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Es sind die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar.

13.2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen und / oder nichtigen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die dem Sinn und Zweck des im Vertrag und in den AGB Gewollten am nächsten kommt.

13.3. Ausschliesslicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der Croma. AGB und weiteren Beziehungen zwischen Croma und dem Kunden unterstehen schweizerischem Recht.

 

Root, 9. Mai 2018

 

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