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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") der Croma Deutschland GmbH, Landsberger Straße 155, 80687 München.

 

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Diese AGB gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Croma Deutschland GmbH (im Folgenden „CROMA“ genannt). Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von CROMA. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn CROMA deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Preise

2.1. Angebote von CROMA sind bis zum Vertragsschluss grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Kunde ist an seinen Auftrag (Bestellung) 8 (acht) Wochen ab Eingang des Auftrages bei CROMA gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn CROMA die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

2.3. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behält sich CROMA das Recht vor, Konstruktions- und Ausführungsänderungen auch nach Auftragsannahme vorzunehmen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

2.4. Preise: Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Der Vertragsschluss tritt ein bei Absendung der Auftragsbestätigung oder bei Ausführung der Lieferung. Die Preise gelten ab Auslieferungslager (EXW). Fracht, Porto, Verpackung und Versicherungen, auch bei Teillieferungen, werden gesondert berechnet.

2.5. Die am Tage der Lieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zuzüglich in Rechnung gestellt.


3. Zahlung / Zahlungsverzug

3.1. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen nach Rechnungsstellung netto bar zu leisten. Anders lautende Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Bei erstmaligen Lieferungen ist CROMA berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.

3.2. Bei Zahlungsverzug ist CROMA berechtigt entsprechende Mahngebühren zu verrechnen.

3.3. Bei Zahlungsverzug behält sich CROMA zudem vor, Verzugszinsen in Höhe von 10% (zehn Prozent) p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn CROMA eine höhere oder der Kunde eine niedrigere Belastung nachweist.

3.4. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden auch alle weitergehenden Forderungen von CROMA, unabhängig von der jeweiligen Fälligkeit, sofort zur Zahlung fällig. Des Weiteren ist CROMA berechtigt, für noch nicht erbrachte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen.

3.5. CROMA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CROMA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

3.6. Gegen die Ansprüche von CROMA kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit die sich gegenüberstehenden Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.


4. Lieferung

4.1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

4.2. Der Kunde kann 6 (sechs) Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist CROMA schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt CROMA in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung einen Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn CROMA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde kann im Falle des Verzuges von CROMA auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Vertragsleistungen nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dem Kunden steht ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CROMA zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

4.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt CROMA bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder mit der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann aus Ziffer 4.2..

4.4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 4.1., 4.2. und 4.3. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4.5. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand gemäß Ziffer 8. fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist.

4.6. CROMA kann jederzeit Teillieferungen aus einem Gesamtauftrag vornehmen, die entsprechend Ziffer 3. mit Rechnungserhalt zu begleichen sind.


5. Gefahrenübergang / Versand

5.1. Erfüllungsort ist der Sitz und/oder eine Niederlassung von CROMA.

5.2. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von 8 (acht) Kalendertagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen.

5.3. Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als am Sitz oder Niederlassung von CROMA ausgeliefert, so erfolgt der Gefahrenübergang für Untergang oder Verschlechterung der Ware, sobald der Vertragsgegenstand dem Transportunternehmen übergeben worden ist und das Lager von CROMA verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Transportkosten trägt. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

5.4. Der Übergabe steht gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5.5. Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so kann CROMA dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 (vierzehn) Kalendertagen setzen mit der Erklärung, dass CROMA nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist CROMA berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Vertragspreises nicht im Stande ist.

5.6. Verlangt CROMA Schadensersatz, so beträgt dieser 25% (fünfundzwanzig Prozent) des Vertragspreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn CROMA einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Macht CROMA von den Rechten gemäß Ziffer 5.4. und 5.5. keinen Gebrauch, kann CROMA über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle einen gleichartigen Vertragsgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.


6. Verpackung

Die Verpackung einer Lieferung (auch von Reparaturaufträgen) wird von CROMA zum Selbstkostenpreis berechnet und kann nicht zurückgenommen werden. Der Kunde verpflichtet sich zur entsprechend ordnungsgemäßen Entsorgung auf eigene Kosten.


7. Verpackung und Versand

Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Kunden.


8. Gewährleistung

8.1. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen sind, soweit es sich um offensichtliche Mängel der gelieferten Ware handelt, unverzüglich gegenüber CROMA schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Der Kunde ist beweispflichtig für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.2. Bei anderen als offensichtlichen Mängeln beträgt die Gewährleistungsfrist 6 (sechs) Monate ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde CROMA den Mangel nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 8.1. angezeigt hat.

8.3. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Kunde berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen (Nacherfüllung). CROMA wird alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. 

• CROMA kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Absatz 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht von CROMA, auch unter diesen Voraussetzungen die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern, bleibt unberührt.

• Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist CROMA dazu nicht bereit oder in der Lage, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Falle des Rücktritts wegen eines Rechts- oder Sachmangels steht dem Kunden daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

8.4. Gewährleistungspflichten bestehen dann nicht, wenn die aufgetretenen Mängel in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

• der Kunde einen Fehler nicht gemäß Ziffer 9.1. angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat oder der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, Betriebs- oder Wartungsanweisungen von CROMA durch den Kunden nicht befolgt wurden; oder

• der Vertragsgegenstand zuvor in einem anderen Betrieb als dem von CROMA oder von CROMA autorisierten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist; oder

• in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut oder mit dem Vertragsgegenstand Teile oder Zubehör verwendet worden sind, deren Verwendung CROMA nicht genehmigt hat; oder

• der Vertragsgegenstand durch den Kunden in sonstiger von CROMA nicht genehmigter Weise verändert worden ist.

Natürlicher Verschleiß des Kaufgegenstandes ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.5. Garantiezusagen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von CROMA schriftlich bestätigt wurden.

8.6. Ein Umtauschrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt im Einzelfall gleichwohl ein Umtausch oder eine Rücknahme, wobei hier nur neue und originalverpackte Ware in Frage kommt, so ist von Kunden eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 15% (fünfzehn Prozent) des Nettorechnungsbetrages, resp. mindestens € 15,00 zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer an CROMA zu entrichten.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen im Eigentum von CROMA.

9.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus den Geschäftsbedingungen fristgerecht nachkommt.

9.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt.

9.4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CROMA eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von CROMA beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig, soweit dies nicht nach Ziffer 9.3. dem Kunden erlaubt ist. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für CROMA.

9.5. Der Kunde tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverarbeitung der Vorbehaltssache mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner bis zur Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) mit der Befugnis der Einziehung der Forderung und schon jetzt sicherheitshalber an CROMA ab. CROMA nimmt die Abtretung schon jetzt an. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der Forderung von CROMA um mehr als 20% (zwanzig Prozent)‚ wird CROMA insoweit die Sicherung nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an CROMA abgetretenen Forderungen einzuziehen; dies geschieht nur treuhänderisch und auf Rechnung von CROMA. Die eingezogenen Erlöse stehen daher CROMA zu und sind an CROMA abzuliefern. Auf Verlangen von CROMA ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von CROMA gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vorbehaltskäufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CROMA nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auch kann nur unter dieser Voraussetzung CROMA vom Kunden verlangen, die Abtretung dem Dritten offen zulegen.

9.6. Der Kunde hat CROMA den Zugriff und jede Beeinträchtigung der Rechte von CROMA durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die an CROMA abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und CROMA in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

9.7. Die Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von CROMA trägt der Kunde.

9.8. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch CROMA liegt kein Rücktritt vom Vertrag.


10. Haftung

10.1. Die Haftung von CROMA ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haftet CROMA auch für einfache Fahrlässigkeit. Weiter bleiben die Bestimmungen des Produkthaftgesetzes unberührt.

10.2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 (einem) Jahr ab Ablieferung der Ware.

10.3. Die Rechte des Kunden aus Gewährleistungen gemäß Ziffer 8. bleiben unberührt. 

10.4. Die Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind in Ziffer 4. abschließend geregelt.


11. Geheimhaltung / Markenschutz

11.1. Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen einschließlich Bild-, Ton- und sonstige Datenträgem dürfen ohne Genehmigung von CROMA weder im Original noch unter Vervielfältigungen an Konkurrenten oder unberufene Personen ausgehändigt noch sonst in einer die Interessen von CROMA schädigenden Weise verwendet werden. Des Weiteren dürfen die von CROMA in ihrem Angebot eingeräumten Konditionen, insbesondere die Preise, nicht an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden. 

11.2. Dem Kunden ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von CROMA den Namen „CROMA“, die Marken „CROMA PHARMA“, "CROMA HEALTH CARE INNOVATION", „PRINCESS“, "PRINCESS LIFT", "PRINCESS INJECTABLES", „PRINCESS SKINCARE TRUE HYALURON“, "PRINCESS SKINCARE BY CROMA" und „HYALESSENCE TECHNOLOGY“, Logos und sonstige Zeichen oder Bezeichnungen von CROMA zu nutzen oder auf sonstige Art zu verwenden.

11.3. Dies gilt im Besonderen auch für den Vertrieb im Internet.


12. Rücktritt

Bis zum Versand der Ware ist CROMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der Kunde in erheblichem Maße vertragswidrig verhält, sich dessen Vermögenslage wesentlich verschlechtert oder sofern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändern.


13. Auslandslieferungen

Wegen bestehender Auslandsverträge dürfen die bei CROMA erworbenen Produkte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von CROMA exportiert werden.


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1. Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz von CROMA als Gerichtsstand und Erfüllungsort.

14.2. Für die Rechtsbeziehungen von CROMA zu Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.


15. Datenverarbeitung

Sofern es sich beim Käufer um eine natürliche Person handelt, werden personenbezogene Daten sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden Daten zum Zweck der Auftragsbearbeitung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Gewährleistungsfällen, umfassenden Betreuung und Beratung, Zustellung von Werbematerial und Angeboten sowie für statistische Auswertungen und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen automationsunterstützt, unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der deutschen Datenschutzgesetze, verarbeitet und verwendet. Die Daten werden nur solange gespeichert, wie es zur Erfüllung der beschriebenen Zwecke notwendig ist und umgehend gelöscht, sobald die Zwecke der Datenverarbeitung wegfallen.

Sofern es sich bei dem Käufer um eine natürliche Person handelt, informiert CROMA ausdrücklich über dessen Recht, jederzeit kostenfrei Auskunft über die ihn betreffenden, bei CROMA gespeicherten, personenbezogenen Daten zu verlangen. Sollten die Daten unrichtig oder zu Unrecht gespeichert sein, wird sie CROMA je nach Wunsch berichtigen, sperren oder löschen.

Kontaktinformationen in Datenschutzbelangen:

Bitte richten Sie Ihre datenschutzrechtlichen Anfragen, Beschwerden oder Anregungen an Cromas Datenschutzbeauftragten, entweder per E-Mail an 

dataprotection@croma.at
oder per Post an 
Croma-Pharma GmbH
zHd Datenschutzbeauftragter
Cromazeile 2
2100 Leobendorf
Österreich.

 

 

16. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte des Vertrages mit dem Kunden berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in den wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

München, am 1. Januar 2018

 

Croma Deutschland GmbH, Landsberger Straße 155, 80687 München

Rechtsform: GmbH, Sitz: München, HRB: 229643, Amtsgericht: München, USt-IdNr.: DE310025521